AGB
AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der FAHNENRICHTER GmbH & Co. KG
1 Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
1.1 Allen Vertragsabschlüssen der FAHNENRICHTER GmbH & Co. KG (im Folgenden Auftragnehmer) über Lieferungen und Leistungen liegen die nachfolgenden Bedingungen zu Grunde. Einen vorangegangenen Auftrag nimmt der Auftragnehmer zu diesen Bedingungen an. Künftigen Verträgen über Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Liegen dem Auftraggeber mehrere verschiedene Fassungen vor, so gilt die neueste Fassung.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen von Unternehmern werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vom Auftragnehmer anerkannt werden.
1.3 Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen eines Vertrags bedürfen der Textform.
2 Preise und Zahlungen, Sicherheitsleistung
2.1 Alle Preisangaben und Angebote des Auftragnehmers und Katalogen sind freibleibende Nettopreise (ohne gesetzliche MwSt.), wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Erfolgt ausnahmsweise durch den Auftragnehmer ein bindendes Angebot hat dies eine Gültigkeit von 5 Werktagen ab Versand.
2.2 Aufträge ohne feste Preisvereinbarung werden zu Listenpreisen des Auftragnehmers des Liefertages (Tagespreise) abgerechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ohne Verpackung und Transport zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu verstehen.
2.3 Der Auftragnehmer behält sich jederzeit vor, Aufträge nur gegen Vorkasse, oder gegen Zahlung eines Teilbetrages bei Auftragserteilung durchzuführen.
2.4 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart und schriftlich durch FAHNENRICHTER bestätigt ist, gilt als Zahlungsziel 8 Tage netto. Für die Fristwahrung ist der Eingang auf dem Konto der FAHNENRICHTER GmbH & Co. KG maßgeblich.
2.5 Bei Skontovereinbarungen gewährt FAHNENRICHTER bei Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ein Skonto von 2 %, soweit nichts anderes vereinbart ist. Skontoabzüge sind nicht zulässig, wenn noch ältere Rechnungen des Kunden offen stehen, deren Fälligkeit bereits überschritten ist. Wechsel- und Scheckzahlungen sind nur zulässig. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
2.6 Die angegebenen Preise, für Druckerzeugnisse, verstehen sich unter der Voraussetzung vollständig bereitgestellter Kundenvorlagen, bzw. Druckdaten, die entsprechend den Informationen zu den Druckvorlagen des Auftragnehmers grafisch aufbereitet sind. Eine Kontrolle der Druckdaten Hinsichtlich der Qualität bzw. der Erfüllung aller Vorraussetzung zum Erreihen eines optimalen Druckergebnisses sowie auf Fehler, fehlende Angaben oder ähnliches Erfolgt nur wenn dies explizit beauftrag und gesondert vergütet wird.
2.7 Gewünschte Änderungen bzw. notwendige grafische Bearbeitungen werden durch den Auftragnehmer nach aktuellem Stundensatz in Rechnung gestellt.
2.8 Kleinaufträge unter Euro 100 werden ohne Abzug von Skonto gegen Vorkasse auf Kosten des Kunden zum Versand gebracht. Bei Sonderanfertigungen gilt ein Mindestauftragswert von Euro 100. Bei Aufträge unter Euro 100 wird ein der Mindestauftragswert von Euro 100 pauschal berechnet.
2.9 Abholung ab Werk erfolgt ausschließlich gegen Barzahlung.
2.10 Kommt es zwischen Angebotsabgabe und Ausführung der Leistung zu einer Kostensteigerung, welche durch Material- oder Lohnerhöhungen verursacht werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Preisanpassung vorzunehmen.
2.11 Bei etwa vereinbarter, frachtfreier Lieferung hat der Auftragnehmer den genannten Preisen die zur Zeit des Angebots gültigen Frachten und Nebengebühren zu Grunde gelegt. Sie werden daher zu Gunsten oder zu Lasten des Auftragnehmers an veränderte Fracht- und Nebengebührensätze für Lieferung des Auftragnehmers angepasst, ohne dass dem Auftraggeber insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht. Gleiches gilt für Aufträge bei denen der Auftragnehmer auf Zulieferer und Subunternehmer zurückgreift, die Ihrerseits vom Angebotszeitpunkt abweichende Frachtraten und Nebengebühren geltend machen.
2.12 Greift der Auftragnehmer im Rahmen von Aufträgen und Lieferungen aus Zulieferer und Subunternehmer aus Ländern anderer Währungsräume zurück, liegen dem Angebot des Auftragnehmers die zum Zeitpunkt der Angebots aktuellen Wechselkurse zu Grunde. Weichen diese zum Zeitpunkt der Auftragvergabe um mehr als 5% vom jeweiligen Wert zum Angebotszeitpunkt ab, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt die Preise entsprechend der Wechselkursentwicklung zu Gunsten oder zu Lasten des Auftraggebers anzupassen, ohne dass dem Auftraggeber insoweit ein Rücktrittsrecht zusteht. Die gilt auch, wenn der Auftragnehmer bei Angebotsabgabe nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat.
2.13 Gerät der Auftraggeber in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für seine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit vor, so kann der Auftragnehmer die Weiterarbeit an begonnenen Aufträgen einstellen und nicht ausgelieferte Teillieferungen zurückhalten, bis der Auftraggeber die offenen Forderungen erfüllt oder entsprechende Sicherheit geleistet ist. Bleiben Zahlung oder Sicherheitsleistung nach Anforderung länger als 5 Tage aus, ist der Auftragnehmer berechtigt, von allen bestehenden Verträgen zurückzutreten und dem Auftraggeber alle bis dahin entstandenen Kosten zu berechnen, einschließlich entgangenem Gewinn.
3 Fristen, Dateien, Schutzrechte
3.1 Sind Lieferfristen vertraglich vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet sicherzustellen, dass der Auftragnehmer rechtzeitig in Besitz sämtlicher, zur Erledigung des Auftrages erforderlicher Vorlagen und Dateien sowie Informationen wir Kunde-Artikeldaten oder Lieferanschrift/en gelangt.
3.2 Bei den Druckdaten haftet der Auftraggeber dafür, dass keine Urheber-, Warenzeichen- und sonstige Schutzrechte dritter Personen oder Unternehmen verletzt werden.
3.3 Die durch den Auftragnehmer zur Erledigung des Auftrages angefertigten Entwürfe, Schablonen, Filme, Dateien oder sonstigen Gestaltungsvorlagen verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers und dürfen nur im Einvernehmen mit diesem verändert bzw. an Dritte weitergereicht werden.
3.4 Auftragsunterlagen werden nicht durch den Auftragnehmer aufbewahrt. Nachbestellungen bedürfen eines Kostenanteils zur Reaktivierung dieser Vorlagen und werden nach den aktuellen Stundensätzen in Rechnung gestellt.
4 Lieferzeiten, Lieferfristen
4.1 Wird eine Lieferzeit vereinbart oder durch den Auftragnehmer genannt, gilt diese nur annähernd, wenn nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass die Frist oder Zeit bindend sein soll. Die Angaben beziehen sich grundsätzlich auf den Versandtermin. Wird ausnahmsweise eine bindende Lieferfrist vereinbart, beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Fristablauf die Ware abgesendet ist oder Versandbereitschaft gemeldet wurde.
4.2 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines etwaigen Lieferverzuges – bei Kaufverträgen um zwei Wochen, bei Werkverträgen (Anfertigungen) um drei Wochen, wenn unvorhergesehene, für den Auftragnehmer trotz Anwendung der umstandsgemäß angemessenen Sorgfalt nicht ableitbare Hindernisse eintreten, insbesondere bei unvorhergesehenem Ausfall von Lieferanten oder eines Unterlieferanten des Auftragnehmers.
4.3 Bei Vertragsänderungen, die den Lieferzeitpunkt beeinflussen können, kann der Auftragnehmer eine angemessene Verlegung der Lieferzeit verlangen. War eine bindende Lieferfrist vereinbart und erfolgte die Vertragsänderung auf Veranlassung des Auftraggebers, so läuft ab der Änderung die vereinbarte Frist bzw. der vereinbarte Zeitraum neu.
4.4 Der Auftraggeber kann bei Nichteinhaltung einer Lieferzeit schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die regelmäßig mindestens 14 Tage ab Ablauf der Lieferfrist betragen wird. Nach erfolglosem Fristablauf kann der Auftraggeber durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz ist ausgeschlossen
5 Auslieferung, Versicherung, Teillieferung
5.1 Lieferungen erfolgen unfrei, unversichert und ab Ablieferung bei Spedition oder Post auf Gefahr des Auftraggebers. Auf Wunsch versichert der Auftragnehmer die Ware auf Kosten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer behält sich eine Nachnahmelieferung vor.
5.2 Teillieferungen bleiben vorbehalten.
5.3 Verzögert sich die Absendung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt die Ware auf Kosten des Auftraggebers zu versichern und/oder einlagern zu lassen.
6 Abnahme
6.1 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer befugt, wahlweise entweder die Leistung zu berechnen und Waren auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers einzulagern, oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
6.2 Solange der Auftraggeber mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht des Auftragnehmers.
7 Aufrechnung, Zurückbehaltung
7.1 Die Aufrechnung des Auftraggebers mit vom Auftragnehmer bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers ist unzulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus dem selben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
8 Versand
8.1 Der Versand wird durch den Fracht- und Logistikpartner des Auftragnehmers vorgenommen, sofern nicht etwas abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
8.2 Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Auftraggebers.
8.3 Der Auftragnehmer ist bemüht, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten, auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9 Mangelansprüche und Mängelrüge
9.1 Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs haben die Ware unverzüglich zu untersuchen und dem Auftragnehmer erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird die Ware auf Veranlassung des Auftraggebers direkt an einen ebenfalls kaufmännischen Auftraggeber des Auftraggebers ausgeliefert, hat die Anzeige unverzüglich nach Kenntnis durch diesen Auftraggeber zu erfolgen. Liefern wir an einen Nicht-Kaufmann, hat dieser offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Sache schriftlich zu melden. Die rechtzeitige Versendung der Meldung genügt.
9.2 Farbabweichungen und andere geringfügige Abweichungen bei Farbe, Qualität, Gewicht und Ausrüstung gelten bei Lieferung nur als Mangel, wenn sie erheblich sind. Toleranzen bei Länge und Breite von Textilartikeln von +/- 5 % sind üblich und gelten nicht als Mangel.
9.3 Bei gedruckten Artikeln und Sonderanfertigungen ist der Auftraggeber verpflichtet, Mehr- oder Minderlieferungen von +/- 10 %, mindestens 1 Stück, zum vereinbarten Stückpreis abzunehmen. Bei Lagerware sind Mengenabweichungen von bis zu +/- 2 % als vertragsmäßige Leistung zu akzeptieren.
9.4 Technische Änderungen bei gleichbleibender Gebrauchsfähigkeit sind vorbehalten.
9.5 Der übliche wetterbedingte Verschleiß von Material, das im Außenbereich eingesetzt wird, insbesondere von Fahnen, ist kein Mangel. Nach Ablauf von drei Monaten ab Auslieferung obliegt dem Auftraggeber der Nachweis, dass die gelieferte Fahne schon bei ihrer Auslieferung mangelhaft gewesen sei. Mängel nur eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtlieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Auftraggeber ohne Interesse.
9.6 Der Auftragnehmer hat bei einer mangelhaften Lieferung zunächst das Recht auf Nachbesserung durch Ersatzlieferung oder Reparatur. Bei Sonderanfertigungen und bei Unternehmern als Auftraggeber hat der Auftragnehmer die Wahl der Art der Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung zweimal fehl oder verweigert der Auftragnehmer die Nachbesserung, so kann der Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Unternehmer haben nur das Recht zur Minderung, wenn die gelieferte Sache völlig nicht wertlos ist.
9.7 Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer für Gewährleistungsansprüche auf die Dauer eines Jahres ab Übergabe der Waren. Gegenüber Verbrauchern haftet der Auftragnehmer für die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften für zwei Jahre.
9.8 Führt die Lieferung einer mangelhaften Sache beim Auftraggeber zu einem Schaden, haften wir nur unter der Einschränkung der Ziff. 7 Abs. 1 auf Schadensersatz.
10 Fahnenmasten und Werbebanner
10.1 Bei der Lieferung von Fahnenmasten übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für das Vorliegen der technischen Voraussetzungen, die Statik, die Befestigung bzw. den Untergrund und die Eignung und behördliche Genehmigung. Die Montage der Fahnenmasten und die damit zusammenhängende Prüfung und Schaffung der technischen Voraussetzungen obliegt dem Auftraggeber.
10.2 Werbebanner unterliegen insbesondere in der Außenanwendung unterschiedlichsten Witterungseinflüssen. Dabei haben die Größe der Werbefläche, Grundmaterialauswahl, Konfektion und Montagetechnologie entscheidenden Einfluss auf den sachgemäßen sicheren Einsatz des Produktes. Die Hinzuziehung eines mit den örtlichen Begebenheiten vertrauten Projektanten ist grundsätzlich anzuraten.
10.3 Die Garantie des Auftragnehmers beschränkt sich auf Reißfestigkeit, Lichtechtheit und Waschbarkeit unter Laborbedingungen.
10.4 Für Produkte mit einer Fläche von weniger als 25 m2 sollte der Auftraggeber vor der Auftragserteilung die Konfektions- und Montageempfehlungen des Auftragnehmers abfordern. Für Werbeflächen von mehr als 25 m2 Grundfläche ist der Auftraggeber verpflichtet, vor der Auftragserteilung eine Projektierung durchführen zu lassen. Eine Haftung des Auftragnehmers wegen Nichtbeachtung der konkreten Einsatzbedingungen und/oder unsachgemäßer Montage/Verwendung durch den Auftraggeber wird ausgeschlossen.
11 Haftung, höhere Gewalt
11.1 Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen sind beschränkt auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden und auf die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises.
11.2 Der Auftragnehmer haften bei allen Schäden, die dem Auftraggebern des Auftragnehmers bei der Durchführung oder im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages entstehen, nur für Vorsatz und für grobe Fahrlässigkeit auf Schadensersatz. Liegt der Schaden in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Auftragnehmer, haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit.
11.3 Im Falle höherer Gewalt ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt berechtigt. Lieferfristen verlängern sich entsprechend der Regelung in Ziffer 4 dieser Bedingungen. Wird die Leistung für den Auftragnehmer unmöglich, so wird dieser von der Leistung frei. Wird die Abnahme für den Auftraggeber unmöglich, werden beide Seiten leistungsfrei.
12 Eigentumsvorbehalt, Einzugsermächtigung, Freigabe
12.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftraggebers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer Eigentum des Auftraggebers. Die Einstellung einzelner Forderungen und Anerkennung eines Saldos berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Bezahlung in diesem Sinne ist bei Einzugspapieren erst der unwiderrufliche Eingang des Gegenwerts beim Auftragnehmer.
12.2 Der Auftraggeber ist bis auf die gegenteilige Weisung des Auftragnehmers zur Weiterveräußerung im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs berechtigt. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist verboten.
12.3 Die Forderungen des Auftraggebern aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber hiermit an den dies annehmenden Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber bleibt in stets widerruflicher Weise zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange er seine Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber einhält und nicht konkrete Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Der Auftragnehmer wird dabei auf die berechtigten Belange des Auftraggebern Rücksicht nehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftragnehmer alle zur Einziehung erforderlichen Daten (insbesondere: Person, Anschrift, Betrag, Fälligkeit) über seinen Abnehmer zur Verfügung zu stellen und seinem Schuldner die Abtretung nach Satz 1 auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen. Bei Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer umgehend zu unterrichten.
12.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen des Auftraggebers alle ihm Sicherungen nach Wahl des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
12.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Wasserschaden, Diebstahl und Elementarschäden versichern zu lassen.
13 Eigenwerbung
13.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen und Logo branchenüblich auf bzw. an der gelieferten Ware anzubringen und die bestellten Artikel für eigene Werbezwecke zu verwenden, insbesondere in Katalogen abzubilden, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich widerspricht.
14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, salvatorische Klausel
14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln
14.2 Es wird die Geltung deutschen Rechts vereinbart. Die Geltung des Einheitlichen Kaufrechts der Vereinten Nationen (CISG) wird abbedungen.
14.3 Die Unwirksamkeit einer dieser Klauseln oder einer individuell vereinbarten Klausel des Vertrages berührt die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht.
FAHNENRICHTER GmbH & Co. KG
Marzellenstrasse 43a, 50668 Köln
Tel. +49 (221) 925724-0 / Fax. -4
Web: www.fahnenrichter.de
Mail: mail@fahnenrichter.de
Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Denis Beutler
Sitz der Gesellschaft: Köln (HRA 21669)
Umsatzsteuer-Id.Nr.: DE 813882634
Komplementär: FAHNENRICHTER Verw. GmbH
Sitz der Komplementärgesellschaft: Köln (HRB 51931)
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